Satzung (2014)

§ 1

1.    Der Galluner Schützenverein 1896 e. V. mit dem Sitz in Gallun ist ein beim Amtsgericht Königs Wusterhausen unter der Registriernummer VR 415 eingetragener Verein.

2.    Er ist Mitglied im Kreis Schützenverband Dahme-Spreewald e. V. und des Landessportbundes Brandenburg.

3.    Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Schießsportes, fördert das gesellige Zusammensein seiner Mitglieder und bewahrt die Tradition des Vereins. Er übt Toleranz gegen Jedermann, insbesondere gegen Anschauungen  und Meinungen seiner Mitglieder und enthält sich jeder allgemein politischen Betätigung.

§ 2

1.    Die Mitgliedschaft im Galluner Schützenverein 1896 e. V. wird auf Antrag bei einem Vorstandsmitglied durch Versammlungsbeschluss (einfache Mehrheit) gewährt. Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme einen Mitgliedsausweis und eine Ausfertigung der Satzung. Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung allgemein festgelegt ist. Diese gilt nicht für Mitglieder, die aus einem anderen, dem Deutschen Schützenbund angeschlossenen, Verein übertreten. Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Beitrag gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung einheitlich festgelegt ist.
Jedem Mitglied ist die Möglichkeit gegeben, sich aktiv am Schießsport zu beteiligen.

2.    Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung auf der Generalversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder den Schießsport allgemein erworben hat. Eine Ehrenmitgliedschaft erlischt nur durch Ausscheiden aus dem Verein oder Ableben, sie kann nicht wieder entzogen werden.

3.    Ein Austritt aus dem Galluner Schützenverein 1896 e. V. kann mit schriftlicher Kündigung bei einem Vorstandsmitglied 4 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Am Tage der Kündigung erlöschen die aus der Mitgliedschaft bestehenden Rechte. Rückständige Beitragszahlungen werden sofort fällig.

4.    Der Verein hat die Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen. Dies kann nur auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch eine Mitgliederversammlung geschehen. Erforderlich für einen Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gründe für einen Ausschluss können sein:
– unsportliches Verhalten im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
– Vereinsschädigendes Verhalten, absichtliche Nichtbeachtung der Satzung oder
Verweigerung der fälligen Beitragszahlungen trotz mehrmaliger Mahnung.                  

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vorher schriftlich bekannt zu geben und es muss Gelegenheit haben, sich auf der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.


§ 3

1.    Als oberstes Organ des Vereins fungiert die Mitgliederversammlung.

2.    Sie wird als Generalversammlung jeweils im ersten Quartal eines Jahres vom 1. Vorsitzenden einberufen. Außerdem kann der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies erforderlich ist. Eine Mitgliederversammlung muss auch  dann vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn diese vom mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Zu jeder Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung eingeladen werden.

3.    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

a.   Eröffnung und Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
b.   Bericht der Kassenrevisoren
c.   Bericht des 1. Vorsitzenden
d.   Bericht der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
e.   Entlassung und Neuwahl des Vorstandes
f.   Verschiedenes (Anträge dazu sind schriftlich bis zum Beginn der Sitzung möglich)

Die vorstehenden Punkte b und d sind nur zu Generalversammlung aufzunehmen, der Punkt e nur im Turnus von 4 Jahren. Die Tagesordnung kann vom Vorstand der Notwendigkeit entsprechend erweitert werden.

4.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und beurkundet. Die Protokolle werden vom Schriftführer und beiden Vorsitzenden unterzeichnet.


§ 4

1.    Der Verein wird durch seinen geschäftsführenden Vorstand geleitet.

2.    Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Er besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart und
1. Sportwart

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren, wählbar sind alle Mitglieder über 21 Jahre.

3.    Der Vorstand ( § 26 BGB) besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden

Jeder hat Alleinvertretungsrecht.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Sie führen den Vorsitz im Vorstand. Dem Schriftführer obliegen alle Arbeiten, wie Korrespondenz, Protokollführung i.a.. Er ist außerdem für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig (Presseinformation) und fungiert als Leiter der Geschäftsstelle. Dem Kassenwart obliegen alle finanziellen Belange des Vereins. Er ist direkt dem 1. Vorsitzenden verantwortlich und wird von jeder Generalversammlung von zwei Kassenrevisoren geprüft. Die Kassenrevisoren werden ebenfalls in der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

Der 1. Sportwart ist verantwortlich für alle Belange des Schießsports, insbesondere für die Durchführung von Veranstaltungen sowie für die Termingestaltung und deren Einhaltung. Er überwacht außerdem die Einhaltung der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und fungiert falls erforderlich als Betreuer der aktiven Schützen.

4.    Ebenfalls auf die Dauer von 4 Jahren werden von der Generalversammlung zwei Beisitzer, ein
2. Sportwart, ein Pistolensportwart, ein Jugendwart und eine Sportwartin gewählt.
Diese bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand. Die Beisitzer sollen der Unterstützung des Vorstandes dienen und stehen für besondere Aufgaben zur Verfügung. Für das Amt des 2. Sportwartes hat der 1. Sportwart das Vorschlagsrecht. Die Sportwartin sollte als Betreuerin der Damenmannschaft aus den Reihen der aktiven Schützenkameradinnen vorgeschlagen werden.

5.    Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim. Bei gleicher Stimmzahl muss erneut gewählt werden. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder darf auch durch offene Abstimmung erfolgen. Hierbei entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Dies gilt auch für andere Abstimmungen.

6.    Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist durch Misstrauensantrag auf einer Mitgliederversammlung möglich. Die Abwahl gilt als vollzogen, wenn sich bei geheimer Abstimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag anschließen.

§ 5

1.    Die Satzung des Galluner Schützenvereins 1896 e. V. kann geändert oder ergänzt werden, jedoch nur mit 2/3 Mehrheit der auf einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder.


§ 6


1.    Eine Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Erforderlich ist eine 2/3 Mehrheit.

2.    Das nach Abschluss des Liquidationsverfahrens vorhandene Vereinsvermögen wird, falls es nicht innerhalb von vier Wochen zu einer Neugründung kommt, der Stadt Mittenwalde zur Verwendung im Sinne der Gemeinnützigkeit und zum Zwecke des Schießsportes überstellt.

3.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

4.    Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mittenwalde, die es für Zwecke des Schießsportes zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der zum 21.03.2014 einberufenen Mitgliedervollversammlung beschlossen.

Anwesende Mitglieder: 22

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen angenommen.
(keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen)



1.    Vorsitzender                2. Vorsitzender




Protokollant:


Gallun, 24.03.2014